§ 451 – Vollstreckungsbehörde
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urteilsformel. (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat. (3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft führt die Strafvollstreckung durch, basierend auf einer speziellen Urkunde.
- Amtsanwälte dürfen die Strafvollstreckung nur durchführen, wenn sie dazu von der Landesjustizverwaltung ermächtigt sind.
- Die Staatsanwaltschaft übernimmt auch Aufgaben bei der Strafvollstreckungskammer eines anderen Landgerichts.
- Sie kann ihre Aufgaben an die zuständige Staatsanwaltschaft vor Ort übertragen, wenn es im Interesse des Verurteilten ist.
- Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckung ist erforderlich für die Übertragung der Aufgaben.