Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459i

§ 459i – Mitteilungen

(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

Kurz erklärt

  • Die Rechtskraft der Einziehungsanordnung wird den betroffenen Personen schnell mitgeteilt.
  • Die Mitteilung erfolgt schriftlich und muss zugestellt werden.
  • Bei Einziehung eines Gegenstandes wird auf den Rückgewähranspruch und das entsprechende Verfahren hingewiesen.
  • Bei Einziehung des Wertersatzes wird auf den Ersatzanspruch und das dazugehörige Verfahren hingewiesen.
  • Die relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches sind in den Mitteilungen zu berücksichtigen.