Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111i

§ 111i – Insolvenzverfahren

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit. (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird. (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand einen Anspruch auf Ersatz hat und das Insolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet wird, erlischt das Sicherungsrecht an den betroffenen Gegenständen, sobald diese vom Insolvenzbeschlag erfasst werden.
  • Das Sicherungsrecht bleibt bestehen für Gegenstände in Ländern, die das Insolvenzverfahren nicht anerkennen.
  • Bei mehreren Anspruchsberechtigten und unzureichendem Wert des gesicherten Gegenstands beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Die Staatsanwaltschaft kann von einem Antrag absehen, wenn Zweifel an der Eröffnung des Verfahrens bestehen.
  • Bei einem Überschuss nach der Schlussverteilung erwirbt der Staat ein Pfandrecht auf den Anspruch des Schuldners, und der Insolvenzverwalter muss diesen Überschuss an die Staatsanwaltschaft herausgeben.