Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 111j
§ 111j – Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.
Kurz erklärt
- Beschlagnahme und Vermögensarrest werden vom Gericht angeordnet, können aber bei Gefahr auch von der Staatsanwaltschaft erfolgen.
- Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft dürfen ebenfalls bewegliche Sachen beschlagnahmen.
- Wenn die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme oder einen Arrest anordnet, muss sie innerhalb einer Woche eine gerichtliche Bestätigung beantragen.
- Diese Regelung gilt nicht für die Beschlagnahme beweglicher Sachen.
- Betroffene Personen können in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts anfordern.