Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 310

§ 310 – Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, normal normal eine einstweilige Unterbringung oder normal normal einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro normal normal normal arabic betreffen. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse von Landgerichten oder Oberlandesgerichten können durch eine weitere Beschwerde angefochten werden.
  • Dies gilt nur für Beschlüsse, die Verhaftungen, einstweilige Unterbringungen oder Vermögensarrest über 20.000 Euro betreffen.
  • Eine weitere Anfechtung ist nicht möglich, wenn es sich um andere Entscheidungen handelt.
  • Die Regelung bezieht sich auf Entscheidungen, die aufgrund einer Beschwerde getroffen wurden.
  • Es gibt spezifische Voraussetzungen für die Anfechtung dieser Beschlüsse.