Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 459o
§ 459o – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über Einwendungen.
- Einwendungen beziehen sich auf Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m.
- Die Einwendungen können gegen verschiedene Entscheidungen gerichtet sein.
- Das Gericht ist die zuständige Instanz für diese Entscheidungen.