Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459o

§ 459o – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über Einwendungen.
  • Einwendungen beziehen sich auf Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m.
  • Die Einwendungen können gegen verschiedene Entscheidungen gerichtet sein.
  • Das Gericht ist die zuständige Instanz für diese Entscheidungen.