Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 460
§ 460 – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Kurz erklärt
- Wenn jemand mehrere rechtskräftige Urteile mit Strafen hat, die nicht zusammengefasst wurden.
- Und die Vorschriften zur Gesamtstrafe (§ 55 StGB) nicht beachtet wurden.
- Kann das Gericht nachträglich eine Entscheidung treffen.
- Diese Entscheidung fasst die einzelnen Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammen.
- Ziel ist es, die Strafen rechtlich zu vereinheitlichen.