Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 468

§ 468 – Kosten bei Straffreierklärung

Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.

Kurz erklärt

  • Bei gegenseitigen Beleidigungen können beide Parteien verurteilt werden.
  • Die Verurteilung betrifft die Kosten des Verfahrens.
  • Eine Straffreiheit für eine oder beide Parteien schließt eine Kostenverurteilung nicht aus.
  • Es spielt keine Rolle, ob jemand straffrei bleibt.
  • Beide Parteien können dennoch für die Verfahrenskosten verantwortlich gemacht werden.