Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 467a
§ 467a – Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen. (3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage zurückziehen und das Verfahren einstellen.
- Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen.
- Auch Auslagen von Nebenbeteiligten können auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse auferlegt werden.
- Die Regelungen gelten sinngemäß für bestimmte Paragraphen.
- Entscheidungen über die Auslagen sind unanfechtbar.