Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 426

§ 426 – Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.

Kurz erklärt

  • Im vorbereitenden Verfahren müssen mögliche Einziehungsbeteiligte angehört werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt.
  • Die Anhörung ist nur durchzuführen, wenn sie praktikabel ist.
  • Bestimmte Vorschriften (§ 425 Absatz 2) gelten auch für diese Anhörung.
  • Wenn der Einziehungsbeteiligte Einwendungen gegen die Einziehung erheben möchte, wird er entsprechend den Vorschriften für Beschuldigte vernommen.
  • Die Verfahrensbeteiligung des Einziehungsbeteiligten muss dabei berücksichtigt werden.