Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 301
§ 301 – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann eine Entscheidung anfechten.
- Die angefochtene Entscheidung kann geändert oder aufgehoben werden.
- Diese Änderung oder Aufhebung kann auch zugunsten des Beschuldigten erfolgen.
- Das bedeutet, dass der Beschuldigte von der Entscheidung profitieren kann.
- Das Rechtsmittel hat somit Auswirkungen auf beide Seiten des Verfahrens.