Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 301

§ 301 – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann eine Entscheidung anfechten.
  • Die angefochtene Entscheidung kann geändert oder aufgehoben werden.
  • Diese Änderung oder Aufhebung kann auch zugunsten des Beschuldigten erfolgen.
  • Das bedeutet, dass der Beschuldigte von der Entscheidung profitieren kann.
  • Das Rechtsmittel hat somit Auswirkungen auf beide Seiten des Verfahrens.