§ 119 – Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, normal normal Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, normal normal die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, normal normal der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, normal normal die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. normal normal normal arabic Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten. (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar. (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten. (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, normal normal der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, normal normal der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, normal normal den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, normal normal dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, normal normal dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, normal normal dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, normal normal dem Europäischen Parlament, normal normal dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, normal normal dem Europäischen Gerichtshof, normal normal dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, normal normal dem Europäischen Bürgerbeauftragten, normal normal dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, normal normal der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, normal normal dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, normal normal den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, normal normal dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, normal normal den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, normal normal soweit das Gericht nichts anderes anordnet, a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und normal normal b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle. (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
Kurz erklärt
- Inhaftierte Beschuldigte können Einschränkungen auferlegt werden, um Flucht, Verdunkelung oder Wiederholung von Straftaten zu verhindern.
- Das Gericht entscheidet über diese Maßnahmen, die auch die Überwachung von Besuchen und Telekommunikation umfassen können.
- Bei dringendem Bedarf kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt vorläufige Anordnungen treffen, die innerhalb von drei Werktagen dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
- Die Überwachung der Telekommunikation muss den Gesprächspartnern des Beschuldigten mitgeteilt werden.
- Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen können gerichtliche Anträge gestellt werden, jedoch haben diese keine aufschiebende Wirkung.