Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 223

§ 223 – Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wenn ein Zeuge oder Sachverständiger wegen Krankheit oder anderer Hindernisse nicht erscheinen kann, kann das Gericht seine Vernehmung anordnen.
  • Dies gilt auch, wenn die Anreise für den Zeugen oder Sachverständigen unzumutbar ist.
  • Das Gericht kann einen beauftragten oder ersuchten Richter für die Vernehmung einsetzen.
  • Die Regelung betrifft sowohl Zeugen als auch Sachverständige.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.