Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 141

§ 141 – Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden. (2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll; normal normal bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; normal normal im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder normal normal er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt. normal normal normal arabic Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Kurz erklärt

  • Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten zugewiesen, wenn dieser keinen Verteidiger hat und dies beantragt.
  • Der Antrag auf einen Pflichtverteidiger muss vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung entschieden werden.
  • Ein Pflichtverteidiger wird auch automatisch bestellt, wenn der Beschuldigte vor Gericht zur Haftentscheidung gebracht wird und keinen Verteidiger hat.
  • Wenn der Beschuldigte in einer Anstalt ist oder sich nicht selbst verteidigen kann, wird ebenfalls ein Pflichtverteidiger bestellt.
  • In bestimmten Fällen kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterbleiben, wenn das Verfahren bald eingestellt werden soll.