Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 374

§ 374 – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), normal normal eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, normal normal 2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), normal normal eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), normal normal eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), normal normal eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), normal normal 5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), normal normal eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), normal normal 6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, normal normal eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, normal normal eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. normal normal normal arabic (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Kurz erklärt

  • Verletzte Personen können Privatklage erheben, ohne die Staatsanwaltschaft vorher zu kontaktieren.
  • Es können verschiedene Straftaten verfolgt werden, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung.
  • Auch Personen, die neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt sind, können eine Privatklage einreichen.
  • Gesetzliche Vertreter des Verletzten können die Privatklage im Namen des Verletzten erheben.
  • Bei Körperschaften und Gesellschaften erfolgt die Vertretung durch die Personen, die sie in zivilrechtlichen Streitigkeiten vertreten.