Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 207

§ 207 – Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. (2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, normal normal die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, normal normal die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder normal normal die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. (4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Kurz erklärt

  • Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu.
  • Es wird festgelegt, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden soll.
  • Änderungen an der Anklage werden erläutert, wenn mehrere Taten angeklagt sind und einige davon nicht zur Hauptverhandlung zugelassen werden.
  • Die Staatsanwaltschaft muss in bestimmten Fällen eine neue Anklageschrift einreichen, ohne die Ermittlungsresultate detailliert darzustellen.
  • Das Gericht entscheidet auch über die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung.