Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 91

§ 91 – Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

Kurz erklärt

  • Bei Verdacht auf Vergiftung muss eine Untersuchung der verdächtigen Stoffe erfolgen.
  • Diese Untersuchung wird von einem Chemiker oder einer Fachbehörde durchgeführt.
  • Die Untersuchung kann unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattfinden.
  • Die Untersuchung betrifft sowohl Stoffe in der Leiche als auch andere gefundene verdächtige Stoffe.
  • Die Anordnung zur Untersuchung kann behördlich erfolgen.