Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 92
§ 92 – Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist. (2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.
Kurz erklärt
- Bei Verdacht auf Geld- oder Wertzeichenfälschung müssen die betroffenen Objekte der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
- Die Behörde prüft die Echtheit und Art der Fälschung.
- Das Gutachten der Behörde ist erforderlich, um die Unechtheit festzustellen.
- Bei ausländischem Geld oder Wertzeichen kann auch ein deutsches Gutachten eingeholt werden.
- Die Prüfung erfolgt durch die Behörde, die für die Ausgabe von echtem Geld oder echten Wertzeichen zuständig ist.