Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 218
§ 218 – Ladung des Verteidigers
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte hat immer einen bestellten Verteidiger.
- Ein gewählter Verteidiger wird eingeladen, wenn die Wahl dem Gericht mitgeteilt wurde.
- Die Regelungen aus § 217 finden auch hier Anwendung.
- Der bestellte Verteidiger ist immer anwesend.
- Die Einladung des gewählten Verteidigers erfolgt zusätzlich.