Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 218

§ 218 – Ladung des Verteidigers

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Angeklagte hat immer einen bestellten Verteidiger.
  • Ein gewählter Verteidiger wird eingeladen, wenn die Wahl dem Gericht mitgeteilt wurde.
  • Die Regelungen aus § 217 finden auch hier Anwendung.
  • Der bestellte Verteidiger ist immer anwesend.
  • Die Einladung des gewählten Verteidigers erfolgt zusätzlich.