Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 58a

§ 58a – Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder normal normal zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. normal normal normal arabic Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Die Vernehmung von Zeugen kann auf Bild und Ton aufgezeichnet werden, um die Interessen von schutzbedürftigen Personen, insbesondere unter 18 Jahren, zu schützen.
  • Die Aufzeichnung erfolgt nur, wenn der Zeuge zustimmt und es notwendig ist, um die Wahrheit zu erforschen.
  • Die Verwendung der Aufzeichnung ist ausschließlich für die Strafverfolgung erlaubt und darf nicht weitergegeben oder vervielfältigt werden.
  • Kopien der Aufzeichnung dürfen nur an berechtigte Personen übergeben werden und müssen an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden, wenn kein Interesse an der weiteren Nutzung besteht.
  • Wenn der Zeuge der Herausgabe einer Kopie widerspricht, wird stattdessen das Protokoll der Vernehmung zur Einsicht bereitgestellt.