Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 114e

§ 114e – Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Vollzugsanstalt informiert das Gericht und die Staatsanwaltschaft automatisch über wichtige Erkenntnisse aus der Untersuchungshaft.
  • Diese Informationen müssen für die Aufgaben der Empfänger relevant sein.
  • Die Erkenntnisse dürfen den Empfängern nicht bereits bekannt sein.
  • Die Vollzugsanstalt hat auch andere Befugnisse, Informationen mitzuteilen.
  • Die Regelung betrifft nur die Informationen, die während des Vollzugs der Untersuchungshaft erlangt werden.