Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459a

§ 459a – Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen nach dem Urteil.
  • Entscheidungen über Zahlungserleichterungen können von der Vollstreckungsbehörde geändert oder aufgehoben werden, aber nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.
  • Wenn eine Vergünstigung für Teilzahlungen wegfällt, wird dies dokumentiert, und die Vollstreckungsbehörde kann erneut Zahlungserleichterungen gewähren.
  • Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen gilt auch für die Verfahrenskosten.
  • Es ist möglich, eine Entscheidung nur bezüglich der Kosten zu treffen.