Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 348
§ 348 – Unzuständigkeit des Gerichts
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann feststellen, dass ein anderes Gericht zuständig ist.
- In diesem Fall erklärt das Gericht seine Unzuständigkeit durch einen Beschluss.
- Der Beschluss benennt das zuständige Revisionsgericht.
- Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
- Die Akten werden von der Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht weitergegeben.