Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 347

§ 347 – Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben. (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

Kurz erklärt

  • Die Revision muss rechtzeitig und in der richtigen Form eingelegt werden.
  • Die Revisionsschrift wird dem Gegner des Beschwerdeführers zugestellt.
  • Der Gegner hat eine Woche Zeit, um eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen.
  • Bei Verfahrensmängeln gibt der Staatsanwalt eine Gegenerklärung ab, wenn es hilfreich ist.
  • Nach Erhalt der Gegenerklärung oder Ablauf der Frist werden die Akten an das Revisionsgericht geschickt.