Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 346

§ 346 – Verspätete oder formwidrige Einlegung

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine Revision muss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt werden.
  • Wenn dies nicht der Fall ist, kann das Gericht die Revision als unzulässig verwerfen.
  • Der Beschwerdeführer hat eine Woche Zeit, um gegen diesen Beschluss zu reagieren.
  • Bei einer Reaktion müssen die Akten an das Revisionsgericht gesendet werden.
  • Die Vollstreckung des ursprünglichen Urteils wird durch die Reaktion nicht gestoppt.