Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 235

§ 235 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Kurz erklärt

  • Wenn die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfand, kann er innerhalb einer Woche nach Erhalt des Urteils Wiedereinsetzung beantragen.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unter den gleichen Bedingungen wie bei Fristversäumnis möglich.
  • Hat der Angeklagte keine Kenntnis von der Ladung zur Hauptverhandlung, kann er jederzeit Wiedereinsetzung beantragen.
  • Der Angeklagte muss bei der Zustellung des Urteils über diese Möglichkeiten informiert werden.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Schritte nach einem Urteil, wenn der Angeklagte nicht anwesend war.