Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 449

§ 449 – Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Kurz erklärt

  • Strafurteile können nicht umgesetzt werden, solange sie nicht rechtskräftig sind.
  • Rechtskräftig bedeutet, dass das Urteil endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann.
  • Bis zur Rechtskraft bleibt das Urteil vorläufig.
  • Eine Vollstreckung erfolgt erst nach Abschluss aller rechtlichen Möglichkeiten.
  • Dies schützt die Rechte der verurteilten Person bis zur endgültigen Entscheidung.