Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 449
§ 449 – Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
Kurz erklärt
- Strafurteile können nicht umgesetzt werden, solange sie nicht rechtskräftig sind.
- Rechtskräftig bedeutet, dass das Urteil endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann.
- Bis zur Rechtskraft bleibt das Urteil vorläufig.
- Eine Vollstreckung erfolgt erst nach Abschluss aller rechtlichen Möglichkeiten.
- Dies schützt die Rechte der verurteilten Person bis zur endgültigen Entscheidung.