Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 230
§ 230 – Ausbleiben des Angeklagten
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Kurz erklärt
- Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, wenn der Angeklagte nicht erscheint.
- Wenn das Fehlen des Angeklagten nicht ausreichend entschuldigt ist, muss er vorgeführt werden.
- Alternativ kann ein Haftbefehl erlassen werden.
- Dies geschieht, um die Hauptverhandlung durchführen zu können.
- Die Maßnahme hängt von der Notwendigkeit zur Durchführung der Verhandlung ab.