Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 453c
§ 453c – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen. (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn es Gründe gibt, die auf einen Widerruf der Aussetzung hindeuten.
- Diese Maßnahmen können bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf gelten.
- Wenn es Hinweise auf mögliche schwere Straftaten des Verurteilten gibt, kann ein Haftbefehl erlassen werden.
- Die Zeit in Haft aufgrund dieses Haftbefehls wird auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch in diesem Zusammenhang.