Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 7

§ 7 – Gerichtsstand des Tatortes

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsstand ist dort, wo die Straftat begangen wurde.
  • Bei Straftaten durch Druckschriften ist das Gericht zuständig, wo die Druckschrift erschienen ist.
  • Bei Beleidigungen durch Druckschriften kann auch das Gericht zuständig sein, wo die Druckschrift verbreitet wurde.
  • Dies gilt, wenn die beleidigte Person dort wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Privatklagen wegen Beleidigung haben besondere Regelungen für den Gerichtsstand.