Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 324
§ 324 – Gang der Berufungshauptverhandlung
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
Kurz erklärt
- Nach Beginn der Hauptverhandlung hält ein Berichterstatter einen Vortrag über die bisherigen Verfahrens Ergebnisse.
- Das Urteil des ersten Rechtszuges wird verlesen, wenn es für die Berufung wichtig ist.
- Die Urteilsgründe können weggelassen werden, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter darauf verzichten.
- Danach wird der Angeklagte vernommen.
- Anschließend erfolgt die Beweisaufnahme.