Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459n

§ 459n – Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand Zahlungen aufgrund einer Anordnung zur Einziehung des Wertersatzes leistet, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
  • Diese Regelungen stammen aus den §§ 73c und 76a des Strafgesetzbuches.
  • Auch § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt.
  • Die Vorschriften aus § 459h Absatz 2 sowie §§ 459k und 459m finden ebenfalls Anwendung.
  • Die Bestimmungen regeln die rechtlichen Folgen von Zahlungen im Zusammenhang mit der Einziehung.