Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 252

§ 252 – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge wird vor der Hauptverhandlung befragt.
  • Der Zeuge kann in der Hauptverhandlung sein Recht auf Zeugnisverweigerung ausüben.
  • Wenn der Zeuge dieses Recht in der Hauptverhandlung nutzt, darf seine vorherige Aussage nicht verwendet werden.
  • Die Aussage ist somit nicht zulässig, wenn das Recht auf Verweigerung in der Hauptverhandlung geltend gemacht wird.
  • Dies schützt die Rechte des Zeugen während des Verfahrens.