Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 354a
§ 354a – Entscheidung bei Gesetzesänderung
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
Kurz erklärt
- Das Revisionsgericht muss nach § 354 handeln, wenn es ein Urteil aufhebt.
- Dies gilt, wenn ein anderes Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts in Kraft ist.
- Das neue Gesetz muss nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten sein.
- Die Entscheidung des Revisionsgerichts basiert auf dem aktuellen rechtlichen Rahmen.
- Es wird berücksichtigt, dass sich die Gesetze zwischen den beiden Zeitpunkten geändert haben können.