Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 354a

§ 354a – Entscheidung bei Gesetzesänderung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

Kurz erklärt

  • Das Revisionsgericht muss nach § 354 handeln, wenn es ein Urteil aufhebt.
  • Dies gilt, wenn ein anderes Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts in Kraft ist.
  • Das neue Gesetz muss nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten sein.
  • Die Entscheidung des Revisionsgerichts basiert auf dem aktuellen rechtlichen Rahmen.
  • Es wird berücksichtigt, dass sich die Gesetze zwischen den beiden Zeitpunkten geändert haben können.