Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 222b

§ 222b – Besetzungseinwand

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden. (3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Einwand gegen die Besetzung des Gerichts muss innerhalb einer Woche nach Mitteilung oder Bekanntmachung geltend gemacht werden.
  • Die Gründe für den Einwand müssen angegeben und alle Beanstandungen gleichzeitig vorgebracht werden.
  • Außerhalb der Hauptverhandlung muss der Einwand schriftlich eingereicht werden.
  • Das Gericht entscheidet über den Einwand in der vorgeschriebenen Besetzung; bei Begründetheit wird die unrechtmäßige Besetzung festgestellt.
  • Ein nicht begründeter Einwand muss innerhalb von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden, das ohne mündliche Verhandlung entscheidet.