Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 26

§ 26 – Ablehnungsverfahren

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Kurz erklärt

  • Das Ablehnungsgesuch muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden und kann auch schriftlich protokolliert werden.
  • Der Antragsteller kann aufgefordert werden, das Gesuch schriftlich zu begründen.
  • Der Grund für die Ablehnung muss glaubhaft gemacht werden, wobei ein Eid nicht zulässig ist.
  • Es kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters verwiesen werden, um die Glaubhaftigkeit zu unterstützen.
  • Der abgelehnte Richter muss sich zu den Gründen der Ablehnung äußern.