Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 55
§ 55 – Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Kurz erklärt
- Zeugen können Fragen verweigern, wenn die Antworten sie oder nahe Angehörige belasten könnten.
- Dies gilt, wenn die Antworten zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen könnten.
- Angehörige sind in § 52 Abs. 1 definiert.
- Zeugen müssen über ihr Recht, Auskunft zu verweigern, informiert werden.
- Es gibt einen rechtlichen Schutz für Zeugen, um sie vor Selbstbelastung zu schützen.