Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 332
§ 332 – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des sechsten Abschnitts im zweiten Buch sind relevant.
- Diese Vorschriften betreffen die Hauptverhandlung.
- Sie gelten zusätzlich zu den anderen Regelungen.
- Es wird auf spezifische rechtliche Bestimmungen verwiesen.
- Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich.