Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 332

§ 332 – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des sechsten Abschnitts im zweiten Buch sind relevant.
  • Diese Vorschriften betreffen die Hauptverhandlung.
  • Sie gelten zusätzlich zu den anderen Regelungen.
  • Es wird auf spezifische rechtliche Bestimmungen verwiesen.
  • Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich.