Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 98c

§ 98c – Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren dürfen zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden.
  • Diese Daten können mit anderen Daten zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr maschinell abgeglichen werden.
  • Der Abgleich dient der Ermittlung des Aufenthaltsortes von gesuchten Personen.
  • Besondere gesetzliche Regelungen, die dem entgegenstehen, bleiben gültig.
  • Der Datenschutz wird durch diese Regelung nicht außer Kraft gesetzt.