Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 116

§ 116 – Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, normal normal die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, normal normal die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, normal normal die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. normal normal normal arabic (2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, normal normal der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder normal normal neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Richter kann einen Haftbefehl aussetzen, wenn weniger strenge Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft erreichen können.
  • Mögliche Maßnahmen sind regelmäßige Meldungen bei Behörden oder das Verbot, bestimmte Orte ohne Erlaubnis zu verlassen.
  • Bei Verdunkelungsgefahr kann der Haftbefehl ebenfalls ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gefahr verringern.
  • Der Richter kann den Haftbefehl aussetzen, wenn der Beschuldigte bestimmten Anweisungen folgen kann, die den Haftzweck erfüllen.
  • Der Haftbefehl wird wieder in Kraft gesetzt, wenn der Beschuldigte gegen Auflagen verstößt oder Fluchtabsichten zeigt.