Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 84
§ 84 – Sachverständigenvergütung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Der Sachverständige wird bezahlt.
- Die Vergütung erfolgt gemäß einem speziellen Gesetz.
- Dieses Gesetz heißt Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Es regelt die Bezahlung für Sachverständige.
- Die Höhe der Vergütung ist im Gesetz festgelegt.