Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 6a
§ 6a – Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft die Zuständigkeit besonderer Strafkammern bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von sich aus.
- Nach der Eröffnung kann das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Antrag des Angeklagten beachten.
- Der Angeklagte muss seinen Einwand gegen die Zuständigkeit bis zum Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorbringen.
- Die Vorschriften beziehen sich auf das Gerichtsverfassungsgesetz.
- Die Regelung betrifft spezielle Strafkammern.