§ 153c – Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, normal normal die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, normal normal wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken. normal normal normal arabic Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist. (3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. (4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. (5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen, die außerhalb Deutschlands begangen wurden, wenn die Taten im Inland von geringer Bedeutung sind.
- Wenn im Ausland bereits eine Strafe vollstreckt wurde oder der Beschuldigte freigesprochen wurde, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf eine Verfolgung verzichten.
- Die Verfolgung kann auch eingestellt werden, wenn sie schwere Nachteile für Deutschland verursachen würde oder wenn überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.
- Bereits erhobene Klagen können in bestimmten Fällen zurückgenommen werden, wenn die oben genannten Bedingungen zutreffen.
- Bei bestimmten Straftaten, die im Gerichtsverfassungsgesetz aufgeführt sind, hat der Generalbundesanwalt die Befugnisse zur Entscheidung über die Verfolgung.