Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 398
§ 398 – Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten. (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
Kurz erklärt
- Der Anschluss eines Verfahrens stoppt den Fortgang nicht.
- Die Hauptverhandlung und andere Termine bleiben an den festgelegten Tagen.
- Auch wenn der Nebenkläger nicht rechtzeitig informiert wurde, finden die Termine statt.
- Die Fristen für die Benachrichtigung des Nebenklägers sind nicht entscheidend.
- Der Ablauf des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht verzögert.