Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 67

§ 67 – Berufung auf einen früheren Eid

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge, der bereits eidlich vernommen wurde, kann erneut befragt werden.
  • Bei dieser erneuten Befragung muss der Zeuge nicht erneut vereidigt werden.
  • Der Richter kann den Zeugen stattdessen auf seinen früheren Eid verweisen.
  • Der Zeuge wird gebeten, die Richtigkeit seiner Aussage zu bestätigen.
  • Dies gilt sowohl für Vorverfahren als auch für Hauptverfahren.