Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 114c

§ 114c – Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. (2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Kurz erklärt

  • Verhaftete Beschuldigte müssen schnell die Möglichkeit haben, einen Angehörigen oder Vertrauensperson zu informieren.
  • Diese Benachrichtigung darf die Untersuchung nicht erheblich gefährden.
  • Nach der Vorführung vor Gericht muss das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen anordnen.
  • Dies gilt auch für jede Entscheidung zur Fortdauer der Haft.
  • Die Regelung schützt die Rechte der verhafteten Personen.