§ 359 – Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; normal normal wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; normal normal wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; normal normal wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; normal normal wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, normal normal wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist möglich, wenn Beweismittel, die gegen den Verurteilten verwendet wurden, gefälscht sind.
- Wenn Zeugen oder Sachverständige bei ihren Aussagen die Eidespflicht verletzt haben, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
- Eine Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn ein Richter oder Schöffe seine Amtspflichten strafbar verletzt hat, es sei denn, der Verurteilte hat dies selbst verursacht.
- Wenn ein zivilrechtliches Urteil, auf dem das Strafurteil basiert, aufgehoben wurde, kann das Verfahren erneut geprüft werden.
- Neue Beweise oder Tatsachen, die eine Freisprechung oder mildere Strafe rechtfertigen, können ebenfalls zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.