Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 160b
§ 160b – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann den Verfahrensstand mit den Beteiligten besprechen.
- Diese Gespräche sollen helfen, das Verfahren voranzubringen.
- Der Hauptinhalt der Gespräche wird dokumentiert.
- Die Erörterung ist nur dann zulässig, wenn sie förderlich ist.
- Die Beteiligten sind die Personen, die am Verfahren teilnehmen.