Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 146

§ 146 – Verbot der Mehrfachverteidigung

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Kurz erklärt

  • Ein Verteidiger darf nicht mehrere Personen verteidigen, die derselben Tat beschuldigt werden.
  • Ein Verteidiger kann auch nicht mehrere Personen verteidigen, die verschiedene Taten begangen haben.
  • Dies gilt für das gleiche Verfahren.
  • Ziel ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden.
  • Der Verteidiger muss sich auf einen Mandanten konzentrieren.