Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 146
§ 146 – Verbot der Mehrfachverteidigung
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Kurz erklärt
- Ein Verteidiger darf nicht mehrere Personen verteidigen, die derselben Tat beschuldigt werden.
- Ein Verteidiger kann auch nicht mehrere Personen verteidigen, die verschiedene Taten begangen haben.
- Dies gilt für das gleiche Verfahren.
- Ziel ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Der Verteidiger muss sich auf einen Mandanten konzentrieren.