§ 415 – Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht. (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist. (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen. (5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten durchführen, wenn dessen Erscheinen unmöglich oder unangebracht ist.
- Vor der Hauptverhandlung muss der Beschuldigte von einem Richter und einem Sachverständigen befragt werden.
- Staatsanwaltschaft, Verteidiger und gesetzlicher Vertreter müssen über den Vernehmungstermin informiert werden, müssen aber nicht anwesend sein.
- Auch wenn der Beschuldigte nicht anwesend ist, kann die Hauptverhandlung nach seiner Vernehmung stattfinden.
- In der Hauptverhandlung wird ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten befragt, und dieser sollte, wenn möglich, den Beschuldigten vorher untersuchen.